Die Statuten des Internetclub Mörbisch
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der unpolitische Verein führt den Namen "Internetclub
Mörbisch", kurz "ICM".
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Er hat seinen Sitz in 7072 Mörbisch am See und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Schaffung von Möglichkeiten für Interessierte, sich mit dem
Internet und allgemeinen Computerthemen zu beschäftigen.
Im Zusammenhang damit zielt die Vereinstätigkeit auf folgenden Bereiche
ab:
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die laufende Sicherstellung der Erhaltung der materiellen Ausstattung
des Internetclubs
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die Ermöglichung von EDV-Tätigkeit (Internet,
SW-Programmierung, etc.) als informative, bildungsorientierte
Betätigung von Jugendlichen
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den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Organisationen,
Institutionen, Gruppen und Personen im In- und Ausland, die
ähnlich geartete Interessen verfolgen
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den Bürgern unseres Ortes den Einstieg in das Internet
erleichtern, sowie Ihnen bei der Erlernung bestimmter Grundkenntnisse
in Bezug auf Computer und Software tatkräftig zu Seite stehen.
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Unterstützung der Bevölkerung in der Gemeinde des
Vereinssitzes in allen EDV-Belangen.
§3: Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen:
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Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte
und Diskussionsabende
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Bereithalten von Räumlichkeiten und Ausstattung für
ungezwungene Treffen Jugendlicher, um Kontakte zu knüpfen
und sich gemeinsam mit computerspezifischen Themen zu
beschäftigen.
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die Herausgabe eines Mitteilungsblattes
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die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendarbeit
oder Jugendbetreuung
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Abhaltungen von Seminaren, Kursen und Workshops.
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
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Spenden, Subventionen und Förderungen
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Vereinseigene Unternehmungen und Dienstleistungen
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die Veranstaltung von öffentlichen und internen
Versammlungen, Diskussionsabenden und geselligen
Zusammenkünften
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die Zusammenarbeit mit anderern Vereinen, Firmen, Behörden
und Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden
fühlen und diesen fördern wollen
§4: Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die
hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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Bis zu Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer
des Vereins.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. für die Rechtzeitigkeit ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung und
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus en im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§7:Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
mindestens alle zwei Jahre statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss
des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen
statt.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
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Anträge zu Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail
einzureichen.
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Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch
einen Bevollmächtigten vertreten. Die übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Rechnungsprüfer;
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
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Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§11: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mind. sechs und höchstens zehn
Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter sowie bei Bedarf weiteren Mitgliedern.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliches Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
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Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem
an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falles des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
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Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
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Vorbereitung der Generalversammlung
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Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
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Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns
und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
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Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
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Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte. Außerdem obliegt ihm
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
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Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
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Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§14:Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel.
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§15: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das
Vereinsvermögen wird an die Mitglieder entsprechend ihren
Einlagen rückerstattet. Darüber hinausgehendes
erwirtschaftetes Vereinsvermögen oder Verinsvermögen von
bereits ausgetretenen Vereinsmitgliedern darf nicht unter den
verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt werden, sondern ist einer
karitativen Organisation oder einer Organisation mit gleicher
Zielsetzung wieder dem Verein zuzuführen.
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Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder steigt von sich
aus aus dem Verein aus, besitzt es keine Ansprüche auf
Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen oder von
eingebrachtem Eigentum.
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Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen
4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch
verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben
Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
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